Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6c
Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien); Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)
(Anm.: Anlage 6c als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40256692
Zusatzdokumente: Anlage 6c
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