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Anlage 6 LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Anlage 6

Anlage 6

Höchstausmaß der Studiendauer nach § 81k Abs. 3 lit. e

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 81k Abs. 3 lit. e beträgt :

  1. a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
  2. b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
  3. c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
  4. d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
  5. e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

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