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Anlage 6 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Anlage 6

EU-Konformitätserklärung (Nr. XXX)1

1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 , ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1

gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer der angewandten Norm, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:

7. Falls zutreffend – Die Konformitätsbewertungsstelle … (Name, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:

8. Falls vorhanden – Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:

9. Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von: …

(Ort und Datum der Ausstellung):

_____________

1 Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen

Schlagworte

Produktnummer, Typennummer, Chargennummer

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40262222

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