Anlage 6 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1986

Anlage 6

Anlage 6

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen und Blumen, ihrer botanischen

Namen und ihrer Pflegeansprüche

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- ! Erkennen von Krankheiten und Schädlingen und

! deren Bekämpfung

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- ! Düngen ! Düngen

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Versorgen von handels-! Versorgen von handelsüblichen Schnittblumen

üblichen Schnittblu- ! und Topfpflanzen

men und Topfpflanzen !

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- ! - ! Füllen von

! ! Pflanzgefäßen

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- ! - ! Grundkenntnisse

! ! erdloser Kulturen

! ! (Hydrokultur)

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Andrahten und Stützen von Blumen, Schnitt- und Bindegrün

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Anfertigen von Kranz- und Grabstraußunterlagen und Girlanden

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- ! Ausstecken von Formen und Flächen

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- ! Füllen von Vasen, Schalen und Körben

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- ! Stecken von Kränzen und Sträußen

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- ! - ! Eigengestalterisches

! ! Anfertigen aller Blu-

! ! menbindererzeugnisse

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- ! - ! Dekorieren,

! ! Auslagengestaltung

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- ! Kenntnis der Harmonie von Farben und Formen

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Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,

Beratung)

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Kenntnis der ! - ! -

Warenannahme ! !

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- ! Grundkenntnisse der kaufmännischen

! Geschäftsorganisation

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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