Anlage 6
Anlage 6
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Großhandelskaufmann
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
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Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren
des Fachbereiches ! des Fachbereiches ! des Fachbereiches
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Warenübernahmen, Lagerhaltung und Warenpflege
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- ! Kenntnis der Einkaufsmöglichkeiten
!
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- ! Bedarfsermittlung ! Bedarfsermittlung
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Inventur ! Inventur ! Inventur
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- ! Zusammenstellen von Verkaufsprogrammen
! (Sortiments)
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- ! Zusammenstellen von Kommissionen (Aufträgen)
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- ! Arbeiten im Zusammenhang mit dem
! Warenverkauf
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Fakturieren ! Fakturieren ! Fakturieren
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Warenauslieferung und Warenversand
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- ! Grundkenntnisse der Preisbildung, Kosten und
! Kalkulation
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- ! Grundkenntnisse im Verkehr mit Bahn, Post
! und anderen Verkehrseinrichtungen
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Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei
Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen
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Absatzwerbung, Werbehilfen an den Einzelhandel
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Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
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Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
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- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
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Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten
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Handhaben der üblichen bürotechnischen Arbeits- und Hilfsmittel
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- ! Grundkenntnisse der ! Einfache Buch-
! Buchführung ! führungsarbeiten
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Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
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- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann und Einzelhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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