Anlage 5
ANHANG V
GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN VON STICKOXIDEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN
- 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- 2. Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet „Grenzwert“ die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO2 gemeinsam, gemeinhin als NOx bezeichnet und angegeben als NO2. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
- 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen (1)(1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.
- 4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
- 5. Wenn die NOx-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.
- 6. Bei kontinuierlichen Messungen – außer bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen – gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
- 7. Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und b) 95 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
- 8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnormen nicht überschreitet.
- 9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth:
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(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
Tabelle 1: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Kesseln (a)
| Grenzwert (mg/Nm3) (b) |
feste Brennstoffe, neue Anlagen: |
|
– Kessel 50-100 MWth | 400 |
– Kessel 100-300 MWth | 300 |
– Kessel > 300 MWth | 200 |
feste Brennstoffe, bestehende Anlagen: |
|
– feste Brennstoffe, allgemein | 650 |
– feste Brennstoffe mit einem Anteil flüchtiger Verbindungen von weniger als 10 % | 1 300 |
| Grenzwert (mg/Nm3) (b) |
flüssige Brennstoffe, neue Anlagen: |
|
– Kessel 50-100 MWth | 400 |
– Kessel 100-300 MWth | 300 |
– Kessel > 300 MWth | 200 |
flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen | 450 |
gasförmige Brennstoffe, neue Anlagen: |
|
Erdgas: |
|
– Kessel 50-300 MWth | 150 |
– Kessel > 300 MWth | 100 |
alle anderen Gase: | 200 |
gasförmige Brennstoffe, bestehende Anlagen: | 350 |
(a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für
- – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;
- – Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
- – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
- – Koksofenunterfeuerung;
- – Winderhitzer;
- – Abfallverbrennungsanlagen und
- – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
(b) Diese Werte gelten nicht für Kessel mit weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.
- 10. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx-Grenzwerte in mg/Nm3 (bei einem O2-Gehalt von 15 % gelten für eine einzelne Turbine. Die Grenzwerte in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.
Tabelle 2: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen
> 50MWth (thermische Nennleistung zu ISO-Bedingungen) | Grenzwert (mg/Nm3) |
neue Anlagen, Erdgas (a) | 50 (b) |
neue Anlagen, flüssige Brennstoffe (c) | 120 |
bestehende Anlagen, alle Brennstoffe (d) |
|
– Erdgas | 150 |
– flüssige Brennstoffe | 200 |
(a) Erdgas ist natürlich vorkommendes Methan mit nicht mehr als 20 Volumen-% inerter und anderer Bestandteile.
(b) 75mg/Nm3 für
– Verbrennungsturbinen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
– Verbrennungsturbinen, die als Kompressor für ein öffentliches Gasversorgungsnetz eingesetzt werden.
Verbrennungsturbinen mit einem Wirkungsgrad von über 35 % nach ISO-Grundlastbedingungen, die unter keine der genannten Kategorien fallen, ist der Grenzwert 50* n/35, wobei n der Wirkungsgrad der Verbrennungsturbine in Prozent ist (und nach ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wurde).
(c) Dieser Grenzwert gilt nur für Verbrennungsturbinen, die mit leichten und mittleren Destillaten befeuert werden.
(d) Die Grenzwerte gelten nicht für Verbrennungsturbinen mit einer Nutzung von weniger als 150 Stunden im Jahr.
- 11. Zementherstellung:
Tabelle 3: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Zementherstellung (a)
| Grenzwert (mg/Nm3) |
neue Anlagen (10 % O2) |
|
– Trockenöfen | 500 |
– sonstige Öfen | 800 |
bestehende Anlagen (10 % O2) | 1 200 |
(a) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag.
- 12. Ortsfeste Motoren:
Tabelle 4: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwert (a) (mg/Nm3) |
Fremdzündungs(= Otto)motoren, 4-Takt, > 1 MWth |
|
– Magermotoren | 250 |
– alle anderen Motoren | 500 |
Kompressionszündungs (= Diesel)motoren, > 5 MWth |
|
– Treibstoff: Erdgas (Motor mit Zündstrahltechnik) | 500 |
– Treibstoff: Schweröl | 600 |
– Treibstoff: Diesel- oder Mitteldestillat | 500 |
(a) Diese Werte gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. Der O2-Bezugsgehalt ist 5 %.
- 13. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Tabelle 5: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwert (mg/Nm3) |
neue und bestehende Sinteranlagen | 400 |
(a) Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).
- 14. Herstellung von Salpetersäure:
Tabelle 6: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure)
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwert (a) (mg/Nm3) |
– neue Anlagen | 350 |
– bestehende Anlagen | 450 |
B. Kanada
- 15. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NOx) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt:
- a) Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. December 1992. PN1072;
- b) Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. May 15, 1993. pp. 1633-1638;
- c) CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns. March 1998. PN1284.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
- 16. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt:
- a) Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;
- b) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da;
- c) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db;
- d) Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;
- e) Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;
- f) Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;
- g) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.
Schlagworte
Minderungsniveau, Anfahren, Kesselfeuerung, Dieselmotor, Benzinmotor, Dieseldestillat, Eisenproduktion, Röstanlage, Primärschmelzung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265090
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