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Anlage 5 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Anlage 5

zu § 18 Abs. 2

Mindestanforderungen für Tauschbörsen mit Reptilien, Amphibien und Fischen

1. Anforderungen an Unterkünfte zusätzlich zu den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung:

1.1. Für den An- und Abtransport sind thermostabile Behältnisse (z. B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.

1.2. Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein.

1.3. Für Tiere, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz erforderlich.

1.4. Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, müssen auch einzeln zum Tausch angeboten werden. Tiere, die in einer Gruppe aufgezogen wurden oder in Gruppen leben, dürfen nur als Gruppe getauscht werden und sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden.

1.5. Die Unterkünfte müssen sauber gehalten werden.

1.6. Die Unterkünfte sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

1.7 Eine ausreichende Belüftung der Unterkünfte ist sicherzustellen.

2. Besondere Bestimmungen für Fische hinsichtlich Wasserbeschaffenheit:

2.1. Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Behältern während der Börse zu verhindern, ist nach Bedarf Wasser nachzufüllen.

2.2. Die Wassertemperatur und Wasserqualität in den Behältnissen muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechen.

3. Verbote

3.1. Das Anbieten von Chamäleons auf Tauschbörsen ist verboten.

3.2. Verboten sind:

3.2.1. das Beklopfen sowie das Schütteln der Käfige und Behälter;

3.2.2. die Mitnahme von Hunden in die Ausstellungsräume.

3.3. Die Entnahme von Tieren aus den Unterkünften darf ausschließlich durch den Anbieter erfolgen.

4. Überwachung

4.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

4.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.

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