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Anlage 5 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Anlage 5

— Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961

Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056665

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