Anlage 5
— Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961
Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056665
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