Anlage 5
Annex V
Der Internationale Währungsfonds
In seiner Anwendung auf den Internationalen Währungsfonds (im folgenden als “der Fonds" bezeichnet) gilt das Übereinkommen (einschließlich dieses Annexes) vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
1. Abschnitt 32 der Standardklauseln findet nur Anwendung auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Privilegien und Immunitäten ergeben, die vom Fonds nur von diesem Übereinkommen abgeleitet werden und die nicht in jene mit eingeschlossen sind, die er auf Grund der Artikel des Fondsabkommens oder auf andere Weise beanspruchen kann.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens (einschließlich dieses Annexes) gestalten die Rechte, Immunitäten, Privilegien und Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, Stellvertretern, Beamten oder Angestellten durch die Artikel des Abkommens über den Fonds oder durch ein Statut, Gesetz oder eine Regelung eines Mitglieds des Fonds oder einer politischen Körperschaft eines solchen Mitglieds oder auf sonstige Weise gewährt werden, weder um, noch ändern sie sie ab, noch verlangen sie die Umgestaltung oder Abänderung der Artikel des Fondsabkommens, noch beeinträchtigen oder beschränken sie diese Rechte, Immunitäten, Privilegien oder Befreiungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003836
alte Dokumentnummer
N1195016096S
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