Anlage 5
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kupferdrucker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Druckverfahren ! !
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Kenntnis der Behand- ! Kenntnis der Her- ! Kenntnis der Her-
lung der Druckformen ! stellung ver- ! stellung von Druck-
! schiedener Druck- ! platten für den Mehr-
! platten (Kupferstich,! farbendruck
! Heliogravur, !
! Radierung) !
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Kenntnis des wesent- ! - ! -
lichen technischen ! !
Arbeitsablaufes in ! !
einer Druckerei ! !
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Kenntnis der Papier- ! - ! Kenntnis der Eigen-
sorten und der Papier-! ! schaften und der Ver-
formate ! ! wendbarkeit ver-
! ! schiedener Bedruck-
! ! stoffe
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- ! Praxisbezogene ! -
! Papierbehandlung !
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Arbeiten in der Druck-! Einrichten der Druck-! -
formenvorbereitung ! platten !
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Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Farbzu- ! Kenntnis der Her-
farben ! sätze und deren An- ! stellung von Druck-
! wendung ! farben
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- ! - ! Kenntnis der Farben-
! ! lehre
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Umgang mit Druckfarben! - ! -
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Kenntnis der Kupfer- ! Kenntnis über Zu- ! -
druckpressen ! richtemöglichkeiten !
! und Aufzug an Kupfer-!
! druckpressen !
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- ! Kenntnis der ver- ! -
! schiedenen Kupfer- !
! druckarten !
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- ! - ! Einpassen mehr-
! ! farbiger Arbeiten
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- ! Zurichten und Drucken! Zurichten und Drucken
! einfarbiger Arbeiten ! mehrfarbiger Arbeiten
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- ! Mischen und Zube- ! Mischen und Zube-
! reiten der Druck- ! reiten der Druck-
! farben für einfarbige! farben für mehr-
! Arbeiten ! farbige Arbeiten
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- ! Individuelles Ein- ! -
! färben bzw. Wischen !
! der Druckplatten !
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- ! Drucken auf normalem ! -
! sowie auf ge- !
! feuchtetem Papier !
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- ! Kenntnis der Druckschwierigkeiten und deren
! Behebung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12072384
alte Dokumentnummer
N51979135340
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