Anlage 5 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 5

Anlage 5

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chemiewerker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandsetzen der zu verwendenden Apparate, Anlagen

und Werkzeuge

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Grundkenntnisse der betriebsbezogenen Werkstoffe, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Funktion chemisch-technologischer Apparate

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Grundkenntnisse der wichtigsten anorganischen und organischen Roh-

und Hilfsstoffe

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Sieben ! - ! -

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Entstauben ! - ! -

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Mischen ! - ! -

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Lösen ! Lösen ! -

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- ! Emulgieren ! -

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Erwärmen ! - ! -

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Abkühlen ! - ! -

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- ! Destillieren ! Destillieren

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Fördern von Lagern von! - ! -

festen Stoffen sowie ! !

deren Verpackung ! !

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- ! Fördern und Lagern von flüssigen und

! gasförmigen Stoffen sowie deren Verpackung

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- ! Zerkleinern ! -

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- ! Zentrifugieren ! Zentrifugieren

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Filtrieren ! Filtrieren ! -

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- ! Dekantieren ! -

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- ! Eindampfen ! Eindampfen

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Trocknen ! Trocknen ! -

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- ! - ! Sublimieren

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- ! Extrahieren ! -

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- ! Umgehen mit Gasen ! Umgehen mit Gasen

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- ! Probenahme und Durchführen labormäßiger

! Prüfungen

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- ! Bedienen und Überwachen chemisch-

! technologischer Apparate

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- ! Grundkenntnisse der Anwendung von Wärme,

! Dampf, Druck, Vakuum, Elektrizität und

! Strahlung

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- ! Ablesen von Meßangaben

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- ! - ! Grundfertigkeiten im

! ! Lesen von

! ! Produktionsschemen

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- ! - ! Bedienen und Über-

! ! wachen von einfachen

! ! Regelkreisen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je

begonnene weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12072357

alte Dokumentnummer

N51979134410

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