Anlage 5 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 5

ANLAGE E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

 

30 ºC

30 ºC

2.

Abfiltrierbare

 

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

b)

 

a)

 

 

 

3.

pH-Wert

 

6,5-8,5

6,5-9,5

E.3 Organische Parameter

18.

Chem. Sauer-

 

130 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

c)

 

 

 

20.

Summe d. Kohlen-

 

10 mg/l

20 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

 

21.

Phenolindex

 

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

 

     

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR12139102

alte Dokumentnummer

N8199552612J

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