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Anlage 5 AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Anlage 5

— ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

EINFÜHRUNG

Seit ihrer Gründung 1970 wurde das AETR vier Mal geändert, um ihre Entwicklung mit dem technischen Fortschritt und ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicher zu stellen. Die letzte Änderung, die Absatz 12 betrifft, ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten.

Das vorliegende Dokument enthält Vorschläge für Änderungen, mit welchen die neue Vorrichtung für eine effiziente Kontrolle der Fahrzeit und der Pausenzeit der Berufsfahrer – der digitale Tachograph – eingeführt werden soll. Das Ziel dieser Änderung ist, das AETR an die Gesetzgebung der Europäischen Union in diesen Bereich anzugleichen, um einerseits die auf den internationalen Straßenverkehrstransport in Ländern der UNECE anwendbaren Regeln zu harmonisieren, anderseits auch die Straßenverkehrssicherheit durch die Verwendung einer Vorrichtung zu verbessern, die effektiver als die derzeit genutzte mechanische Anlage ist.

Die Einführung des digitalen Tachographen erfordert Änderungen und Ergänzungen der Vorkehrungen sowohl des Hauptteils des AETR (Absatz 10, 13, 21, 22, 22 bis) als auch der Anlagen und Anhänge. Die entsprechenden Vorschläge werden unten detailliert beschrieben.

HAUPTTEIL DES AETR

Artikel 10: Die vorgeschlagene Änderung entfernt aus diesem Artikel die bestehenden Vorkehrungen technischer oder betrieblicher Natur und verlegt diese in den Anhang, um die Lesbarkeit der Vorkehrungen betreffend die Kontrollgeräte zu verbessern und das System kohärenter zu machen. Zusätzlich wurde die Formulierung der verbliebenen Einrichtungen überarbeitet.

Artikel 13: Da die derzeitigen Übergangsbestimmungen überholt sind, wurden sie durch neue Bestimmungen ersetzt, die die genauen Bedingungen für die Einführung des Tachographen durch die Vertragsparteien festlegen. Eine Übergangsfrist von vier Jahren wurde eingeräumt. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen müssen alle neuen, in den Vertragsparteien registrierten Fahrzeuge spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung 2009/2010 mit diesem Apparat ausgerüstet werden. Unter der Voraussetzung, dass EU-Fahrzeuge dieser Verpflichtung aufgrund des Gemeinschaftsrechts bereits unterliegen, sind die vorliegenden Übergangsbestimmungen hauptsächlich auf Länder außerhalb der EU anzuwenden.

Dieser Artikel behandelt auch die Situation der mit diesen Geräten ausgerüsteten Fahrzeuge, die Transporte in Länder durchführen, die die relevanten Vorkehrungen in ihren Gebieten noch nicht umgesetzt haben, und klärt die Situationen von Fahrern eines mit einem digitalen Tachographen ausgerüsteten Fahrzeugs, der das Gebiet einer Vertragspartei befährt, während in seinem eigenen Staat die Vorkehrungen in bezug auf den digitalen Tachografen noch nicht in Kraft getreten sind.

Artikel 21 und 22: Die vorgeschlagenen Änderungen klären die prozesstechnischen Punkte für ein Land, das in dem Zeitraum zwischen der Verständigung von einem Änderungsvorschlag und dem Moment, an dem die Änderung angenommen wird, dem Vertrag beitritt.

Artikel 21 betrifft das Verfahren für den Hauptteil der AETR und seinen Anhang und Artikel 22 betrifft das Verfahren für die Anlagen 1 und 2.

Artikel 22 bis: Dieser neue Artikel legt das besondere Verfahren für Änderungen der Anlage 1B fest, dessen Entwicklung direkt von den Änderungen, die zu Anhang 1B zur Verordnung 3821/85 vom 20. Dezember 1985 gemacht werden könnten, abhängt. Es ist wichtig, dass dieses Verfahren so einfach wie möglich gehalten wird, damit neue Gemeinschaftsregeln in kurzer Zeit in das AETR übernommen werden können, um Unterschiede zwischen den beiden Regelungen zu vermeiden und damit den Straßentransport auf internationalem Level zu vereinfachen.

ANHANG ZUM AETR

Die Einführung des digitalen Tachografen erfordert eine komplette Neubearbeitung des Inhalts des derzeitigen Anhangs zum AETR unter Berücksichtigung der neuen Vorrichtung und unter Beibehaltung der bestehenden Vorkehrungen. Das ist das Ziel des vorgeschlagenen neuen Anhangs, der sowohl die allgemeinen Regeln technischer Natur festlegt, denen die Kontrollvorrichtung ungeachtet ihrer Beschaffenheit, mechanisch oder digital, entsprechen sollte, als auch die Voraussetzungen für ihre Verwendung.

ANLAGE 1B

Vorgeschlagen wird, eine neue Anlage einzufügen, die die rein technischen Bedingungen einbringt, denen der digitale Tachograf entsprechen muss, sowie die verschiedenen Bestandteile, aus denen er bestehen muss. Diese Anlage trägt den Titel 1B, um den Zusammenhang mit Anhang 1B der Verordnung 3821/85 zu unterstreichen.

Aufgrund des sehr technischen und umfangreichen Charakters dieses Anhangs, der über 250 Seiten umfasst, wurde im Vorschlag absichtlich entschieden, in AETR nur auf die Referenztexte und das Amtsblatt der EU, die mit dem Anhang zusammenhängen, zu verweisen, und die Punkte, die übernommen werden müssen, um den jeweiligen Kontext mit AETR in Betracht zu ziehen, hervorzuheben. Diese vereinfachte Lösung macht es in Zukunft möglich, die zukünftigen Änderungen des AETR zu Anhang 1B zu berücksichtigen, die sich voraussichtlich wegen des innovativen Charakters des digitalen Tachografen häufig weiterentwickeln werden. Nichtsdestotrotz wird das UNECE Sekretariat eine zusammengefasste Version von Anlage 1B vorbereiten, die nichtamtlichen Charakter hat und alle Änderungen, die in der Einführung zu Absatz 2 dieser Anlage aufgezählt werden, beinhaltet, um die Lesbarkeit dieses dem Kontext des AETR angepassten Anhangs 1B zu verbessern.

ANLAGE 2

Die vorgeschlagene Änderung aktualisiert einerseits die Liste der Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, denen eine Nummer zugeschrieben wurde, um die Identifikation ihres Zulassungszeichens zu ermöglichen (Absatz 1 von Punkt I von Anlage 2), und schafft andererseits eine besondere Zulassungsbescheinigung für Produkte, die Anlage 1B (neuer Punkt III von Anlage 2) entsprechen, da die vorliegende Form, deren Titel geändert wurde, auf Produkte, die Anlage 1 (Punkt 2 von Anlage 2) entsprechen, beschränkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121693

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