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Anlage 4 Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Anlage 4

— Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen.

Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen des Statuts auf die Zufluchtshäfen beziehen, die eigens zu diesem Zweck angelegt sind.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Vorbehalt der Britischen Delegation wegen der Bestimmungen des Abschnittes 24 der „Pilotage Act“ von 1913 angenommen wird.

3. Es besteht Einverständnis darüber, daß die von der französischen Gesetzgebung in bezug auf die Schiffsmakler vorgesehenen Verpflichtungen nicht als dem Grundsatz und dem Geiste des Statuts über das internationale Regime der Seehäfen zuwiderlaufend angesehen werden.

4. Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Artikel 2 des Statuts über das internationale Regime der Seehäfen vorgesehene Bedingung der Gegenseitigkeit nicht zur Folge hat, daß die Vertragsstaaten, die keine Seehäfen besitzen und nicht in einer Zone eines Seehafens eines anderen Staates die in Artikel 15 des obenerwähnten Staates vorgesehenen Rechte genießen, von den Vorteilen des Statuts ausgeschlossen werden.

5. Falls Staaten oder Gebiete, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, die gleiche Flagge oder die gleiche Nationalität besitzen wie ein Vertragsstaat, so können diese Staaten oder Gebiete keinerlei Rechte geltend machen, die das Statut über das internationale Regime der Seehäfen der Flagge oder den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährleistet.

Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute angenommene Statut und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt; gleichlautende Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.

(Anm.: Es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schlusse des Übereinkommens.)

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40247066

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