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Anlage 4 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Anlage 4

Zusammenlagerung von Munition

Zuordnung zusammengelagerter Munition unterschiedlicher Munitionsgefahrenklassen

Munitions-gefahrenklasse

1.1

1.2

1.3

1.4

1.1

1.1

1.1

1.1

1)

1.2

1.1

1.2

2)

1)

1.3

1.1

2)

1.3

1)

1.4

1)

1)

1)

1.4

Bei unterirdischer Munitionslagerung ist Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 mit Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gleichzusetzen.

  1. 1) 1.4 kann mit jeder Munitionsgefahrenklasse zusammengelagert werden und ist nicht in der Berechnung der Explosivstoffbelagsmenge zu berücksichtigen.
  2. 2) Zusammengelagerte Munition weist die Wirkungen der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 auf. Ist unter bestimmten Umständen bei gemeinsamer Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 diese jedoch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen, ist dies durch gesonderte Regelungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einzelfall zu berücksichtigen.

Zusammenlagerung nach Verträglichkeitsgruppen ( - X - Zusammenlagerung erlaubt)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

J

K

L

N

S

A

X

            

B

 

X

 

X1)

X1)

X1)

      

X

C

  

X

X

X

2)

4)

     

X

D

 

X1)

X

X

X

2)

4)

     

X

E

 

X1)

X

X

X

2)

4)

     

X

F

 

X1)

2)

2)

2)

X

4)

     

X

G

  

4)

4)

4)

4)

X

     

X

H

       

X

    

X

J

        

X

   

X

K

         

X

   

L

          

3)

  

N

           

X

X

S

 

X

X

X

X

X

X

X

X

  

X

X

  1. 1) Granatzünder und andere Bestandteile einer Schusseinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam gelagert werden, sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehören, Granatzünder der Verträglichkeitsgruppe D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugelagert werden. Die zusammengelagerte Munition ist als Verträglichkeitsgruppe F einzustufen.
  2. 2) Die Lagerung im selben Lagerobjekt ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung unter Festlegung besonderer Lagermaßnahmen zur Verhinderung einer Detonationsübertragung erlaubt, sofern die Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugeordnet wird.
  3. 3) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit Stoffen und Gegenständen derselben Art dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in einen Wagen verladen werden.
  4. 4) Eine Zusammenlagerung im selben Lagerobjekt bei Trennung durch Lagerung in getrennten Räumen oder eine geeignete Trennwand beziehungsweise bei Kleinmengen in getrennten Abteilungen einer Transportverpackung ist mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung nach einer sicherheitstechnischen Bewertung zulässig.

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