Anlage 4 Massage-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 4

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Das Ausbildungsprofil entspricht inhaltlich den von den jeweiligen Berufsverbänden festgelegten Ausbildungsrichtlinien und umfasst eine theoretisch/praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002472

Dokumentnummer

NOR40038879

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