Anlage 4 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Anlage 4

Schlußprotokoll.

Anläßlich der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über den Personenverkehr im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich ungarischen Regierung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten nachstehende Erklärungen abgegeben, die die gleiche Wirksamkeit und verbindliche Kraft haben sollen, als ob sie im Übereinkommen selbst enthalten wären:

I.

Zu Artikel 1.

Anlage4

In Ausübung der im Artikel 1, Absatz 2, vorgesehenen gegenseitigen Mitteilung der genannten Beschreibung der inneren Grenzlinie wird je eine Beschreibung der österreichischerseits und ungarischerseits festgesetzten inneren Grenzlinie (Verzeichnis der in der Grenzzone fallenden Gemeinden) angeschlossen.

II.

Zu Artikel 2 und 4.

Anlage4

Es besteht Einverständnis darüber, daß in besonders berücksichtigungswürdigen und dringenden Fällen Grenzverkehrsscheine auch an Personen, die nicht angehörige eines der vertragsschließenden Staaten sind, ausgestellt werden können.

III.

Zu Artikel 9.

Anlage4

Die Festsetzung und Bekanntgabe der Straßenzüge und Nebenwege, auf denen die Grenze mittels Grenzverkehrsscheinen und Grenzüberschreitungsbewilligungen überschritten werden kann, wird einen Monat nach Inkrafttreten des Vertrages erfolgen.

IV.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragsschließenden Teile sich das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen aus Gründen der staatlichen und öffentlichen Sicherheit einzelnen Personen den Übertritt in ihr Staatsgebet zu untersagen und bei Obwalten außerordentlicher Umstände (zum Beispiel die Sicherheit des Staates gerichtete Bewegungen, Seuchengefahr) den Personenverkehr im kleinen Grenzverkehr gänzlich oder an gewissen Strecken zeitweise zu suspendieren.

Im Falle einer derartigen Suspendierung des Grenzverkehres wird die Sperre verfügende Regierung die Regierung des anderen Teiles, womöglich 8. Tage vorher, davon in Kenntnis setzen.

Im Falle des Verbotes des Grenzübertrittes für einzelne Personen wird die das Verbot erlassene Behörde die Gegenseite – womöglich unter Angabe der Gründe – ehestens verständigen.

V.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Beamten der polizeilichen Verwaltung im Grenzgebiete des einen Teiles bei Dienstfahrten das Grenzgebiet des anderen Teiles auch bloß auf Grund der amtlich ausgestellten Eisenbahnlegitimation in Verbindung mit einem Dienstauftrag ihrer vorgesetzten Behörde passieren können.

VI.

Anlage4

Zur weiteren Förderung des freundnachbarlichen Verhältnisses zwischen beiden Staaten werden beide Regierungen die Leiter der im Grenzgebiete gelegenen politischen Behörde I. Instanz ermächtigen, in gewissen Zeitabschnitten an dazu zu bestimmenden Orten an der Grenze mit den Leitern der in Betracht kommenden Grenzbehörden des anderen Staates gemeinsame Zusammenkünfte abzuhalten.

Bei diesen Zusammenkünften sollen alle jene Fragen gemeinsam besprochen, beziehungsweise jene Vorschläge erörtert und eventuell auch jene Maßnahmen getroffen werden, die zur Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit dienen können. Ferner sollen alle Zwischenfälle, die durch Klagen der Grenzbewohner bekanntgeworden sind oder durch Meinungsverschiedenheiten der beiderseitigen Grenzorgane sich ergeben haben, im eigenen Wirkungskreise und im gegenseitigen guten Einvernehmen möglichst geschlichtet werden.

Dieses Schlußprotokoll wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt.

Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen die Unterschrift der beiderseitigen Bevollmächtigten.

Geschehen in Wien, am 14. Juli eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in doppelter Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075480

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