Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B
I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
- – Theorie des Fahrverhaltens
- – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
- – Anforderungen an die Fahrprüfung
- – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)
- – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
- – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
- – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
- – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
- – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
- – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
- – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
- – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
- – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
- – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
- – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
- – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
- – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
- – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
- – Wahrnehmungstraining
- – Gefahrenerkennung
- – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
- – GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
- – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
- – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
- – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
- – Kenntnisse der Ladungssicherung
- – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
- – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)
I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
- – praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
- – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
- – defensives Fahren
- – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
- – Spritspartraining
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
- – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (24 UE)
- – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
- – simulierte Prüfungsfahrt
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
- – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
- – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
- – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
- – Straßen- und Witterungsverhältnisse
- – anderer Verkehrsteilnehmer
- – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
- – praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
- – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
- – defensives Fahren
II.2.2. Hospitieren (4 UE)
- – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
- – simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE
III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)
- – Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
- – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
- – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
- – Straßen- und Witterungsverhältnisse
- – anderer Verkehrsteilnehmer
- – Ladungssicherung
- – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
- – Hospitieren
- – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
- – simulierte Prüfungsfahrt
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
- – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
- – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
- – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
- – Straßen- und Witterungsverhältnisse
- – anderer Verkehrsteilnehmer
- – Ladungssicherung
- – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)
IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)
- – praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
- – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
- – defensives Fahren
IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
- – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
- – simulierte Prüfungsfahrt
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
- – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
- – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
- – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
- – Straßen- und Witterungsverhältnisse
- – anderer Verkehrsteilnehmer
- – Personensicherheit / Erste Hilfe
- – Ladungssicherung
- – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
- – Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
- – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
- – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
- – defensives Fahren
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
- – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
- – simulierte Prüfungsfahrt
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
- – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
- – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Schlagworte
Straßenverhältnis, Stilwahl
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40226747
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