Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 4

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte, Hilfsvorrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Schneiden

Schneiden

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Sägen

Sägen

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Feilen

Feilen

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Schaben

Schaben

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Schmirgeln

Schmirgeln

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Biegen

Biegen

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Hämmern

Hämmern

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Schmieden

Schmieden

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Treiben

Treiben

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Spannen

Spannen

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Bohren

Bohren

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Fräsen

Fräsen

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Gewindeschneiden

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Löten

Löten

Löten

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Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren Legierungen

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Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und -blechen

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Skizzieren, Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- und Ziergegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten

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Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen

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Strichproben auf Edelmetalllegierungen

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Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen Werkzeugen

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Lesen von Werkzeichnungen

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Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Gegenständen

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Herstellen von Fassungen und Einpassen von Steinen

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Schleifen und Polieren

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Herstellen von beweglichen Verbindungen

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Herstellen von lösbaren Verbindungen (Schrauben, Nieten)

Herstellen von lösbaren Verbindungen

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Veredeln der Oberfläche

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Kenntnis, die bei der Verarbeitung von gebräuchlichen Edel- und Schmucksteinen, synthetischen Steinen, Perlen, Korallen, Imitationen erforderlich ist

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Kenntnis über gebräuchliche Edel- und Schmucksteine, synthetische Steine, Perlen, Korallen, Imitationen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschrifte sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

    

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Goldschmied, Vorarbeit, Edelmetallblech, Schmuckgegenstand, Edelstein

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR40065325

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