Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Anlage 4

Anlage 4

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Getreidemüller

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Antriebsmöglichkeiten ! !

der in Betracht ! !

kommenden Maschinen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Grundkenntnisse der Getreide- und ! -

Mehlschädlinge und deren Bekämpfung !

--------------------------------------------------------------------

Beurteilen und Behandeln von Getreide

--------------------------------------------------------------------

Bestimmen des Feuchtigkeitsgehaltes, ! -

Hektolitergewichtes, Besatzes, !

Schädlingsbefalles und Geruchs !

---------------------------------------------!----------------------

Übernehmen und ! - ! -

Reinigen des Getreides! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Trocknen des Getreides

--------------------------------------------------------------------

Lagerung und Lagerkontrolle

--------------------------------------------------------------------

- ! Vorbereiten des Getreides für den

! Vermahlungsprozeß

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einstellen der in Betracht kommenden

! Maschinen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Überwachen des Mahlvorganges

----------------------!---------------------------------------------

- ! Prüfen des Mahlgutes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abfüllen, Wiegen und Lagern der Erzeugnisse

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Ermitteln der

! ! Ausbeute

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse des Produktionsablaufes

! aufgrund der Diagramme

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Vermahlungstechniken !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

21 - 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

26 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Getreideschädling

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12072839

alte Dokumentnummer

N51981136810

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)