Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Anlage 4

Anlage 4

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler)

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge und Schleifscheiben

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Grundkenntnisse der wichtigsten Eigenschaften des zu verwendenden

Materials

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Kenntnis über die Aus-! Kenntnis über die Auswahl der zu verwenden-

wahl der zu verwenden-! den Schleifscheiben bezüglich Größe, Kör-

den Schleifscheiben ! nung, Härte und Umlaufgeschwindigkeit im

! Hinblick auf vorgegebene Muster

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Einteilen und Anzeichnen nach Vorlagen

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- ! Einrichten und Abdrehen der Schleif- und

! Polierscheiben

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Einfaches Abschleifen ! Abschleifen und ! -

und Säumen ! Säumen !

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Einfaches Vorreißen, ! Vorreißen, Schneiden ! Schleifen nach vor-

Schneiden und Polieren! und Polieren ein- ! gegebenen Mustern,

! facher Muster, Tief- ! Tiefschliff, Matt-

! schliff, Mattschliff ! schliff, Überschnei-

! ! dungsmuster

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- ! - ! Schleifen von Aus-

! ! brüchen und Ecken

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Lesen von einfachen ! - ! -

Werkzeichnungen ! !

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- ! Skizzieren ! Entwerfen einfacher

! ! Muster und Formen

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Arbeitsvorbereitung

! ! und Planung

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

9 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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