Anlage 4 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Anlage 4

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche

​

wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,

3,70 S,

wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,

2,50 S.

  

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

​

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

30 S,

ab Jänner 1947

20 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

90 S,

ab Jänner 1947

60 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

150 S,

ab Jänner 1947

100 S.

  

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094190

alte Dokumentnummer

N6195546180L

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