Anlage 4
AUFSTELLUNG
1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
1.1 | Dampfkessel und die dazugehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist. |
1.2 | Alle Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Armaturen des Dampfkessels und der an ihnen angebrachten Sicherheitseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos betätigt werden können. |
1.3 | Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkessel begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 0,8 m aufweisen. |
1.4 | Soweit für die Bedienung, Wartung und Prüfung eines Dampfkessels Bühnen, Leitern oder Treppen erforderlich sind, müssen diese durch Geländer gesichert sein. |
1.5 | Alle Rohrleitungen und Wandungsteile mit einer Oberflächentemperatur über 60 °C müssen im Verkehrsbereich gegen Berührung hinreichend gesichert sein. |
1.6 | Inspektionsöffnungen müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. |
1.7 | Aufstellungsräume müssen folgenden Anforderungen genügen: |
1.7.1 | Sie müssen ausreichend belüftbar sein und über eine hinreichende Beleuchtung verfügen. |
1.7.2 | Sie müssen mit mindestens einer nach außen aufschlagenden Tür versehen sein. |
1.7.3 | Fluchtwege und Türen sind mit einer Notbeleuchtung zu versehen und ausreichend zu beschildern. |
1.7.4 | Die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen ist nicht zulässig. |
1.8 | Im Freien aufgestellte Dampfkessel sind samt Ausrüstung gegen schädliche Witterungseinflüsse zu schützen. Alle Teile von Dampfkesseln, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit einer wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen. |
1.9 | Unbefugten ist der Zutritt zu Dampfkesseln durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Hinweisschilder zu untersagen. |
2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
2.1 | Kesselräume sind unbeschadet Z 2.2 gegen andere Räume mit Wandungen abzugrenzen, die hinsichtlich der Festigkeit einer 45 cm dicken Vollziegelwand entsprechen und eine Brandwiderstandsklasse von F90 gemäß ÖNORM B 3800 Teil 2 aufweisen. |
2.2 | Es ist eine möglichst zusammenhängende freiliegende Außenwand- oder Deckenfläche (Entlastungsfläche) von mindestens der Hälfte der größten Projektionsfläche des aufgestellten Dampfkessels vorzusehen, die bei schadensbedingtem Überdruck wesentlich leichter nachgibt als die übrigen Umfassungswände und die derart ausgeführt ist, daß größere Bauschäden an anderen Gebäudeteilen vermieden werden. Es sind Maßnahmen zu setzen, die bei Nachgeben der Entlastungsfläche eine Gefährdung von Personen weitgehend verhindern. Gegebenenfalls sind Zugangsverbote, bauliche Absicherungen, Abschrankungen, Fahrverbote und dergleichen zu errichten und durch Beschilderung deutlich kenntlich zu machen. |
2.3 | Der Kesselraum darf keine Verbindungsöffnungen zu Wohnräumen, zu allgemein zugänglichen Treppenräumen sowie zu Räumen für die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen besitzen. Türen zu Räumen, in denen solche Stoffe gelagert sind, sind nur dann gestattet, wenn sie zum Betrieb des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht auszuführen. |
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178039
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