Anlage 3 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1975

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fräser

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen, Körnen

Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Schaben, Schleifen

Gewindeschneiden von Hand

Weich- und Hartlöten, Härten

Stempeln

einfache Schmiedearbeiten

Fräsen von Stahl, Gußeisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen

Fräsen nach Anriß und nach Maß unter Einhaltung der Toleranzen

Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen an Fräsmaschinen

Fräsen nach Anschlag und nach Endmaßen unter Verwendung eines Teilkopfes bei selbständiger Wahl der geeigneten Fräsmaschine und Fräsart

einfache Dreh- und Hobelarbeiten

Kenntnis des Schleifens und Abziehens von Fräsern

Lesen von Werkzeichnungen

Kenntnisse der verschiedenen Fräsarten

Grundkenntnisse der Anwendung von Hartmetallwerkzeugen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1

fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

   

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen ‑ unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen ‑ insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er ‑ unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen ‑ insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 (Lehrberuf Fräser nicht enthalten)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Weichlöten, Dreharbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12070681

alte Dokumentnummer

N51975162380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)