Anlage 3 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte

Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Flachglas

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Kenntnis der Hilfsstoffe, Klebemassen für Glasverbindungen, Glaszemente

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Kenntnis der Auswahl der Schleifwerkzeuge und Schleifbehelfe

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Kenntnis des Glasbelegens und der Spiegelmontage

Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas

Kenntnis des Transportes und der Lagerung von Glas

Messen und Zuschneiden

Maßnehmen, Abnehmen und Anfertigen von Schablonen

Leichtes Rauhschleifen, leichtes Polieren

Rauhschleifen, Feinschleifen, Polieren

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Herstellen von Zierschliffen

Schneiden mit Diamant und Stahlrad

Herstellen von einfachen Facetten

Herstellen von Facetten, Einsatzecken und Rundecken

Herstellen von Facetten, Einsatzecken, Rundecken an geraden und geschweiften Kanten

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Bohren und Ausschneiden

Bohren und Ausschneiden, Ausschnitte herstellen

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

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Skizzieren

Anfertigen einfacher Entwürfe

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

  

ab der 11.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je weitere 3

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

  

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1981

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR12072891

alte Dokumentnummer

N51981167360

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