Anlage 3
Anlage 3
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bürokaufmann
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
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Kaufmännisches ! Kaufmännisches ! Kaufmännisches
Rechnen ! Rechnen ! Rechnen
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Arbeiten beim Anlegen und Führen von Karteien
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Posteingang und ! - ! -
Postversand ! !
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Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten
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- ! Schreiben von Schriftstücken mit
! Schreibmaschine
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! nach Vorlage ! nach Diktat und nach
! ! allgemeinen Angaben
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Einfache Fakturier- ! Fakturieren ! Fakturieren
arbeiten ! !
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- ! - ! Einfache Arbeiten im
! ! Mahnwesen
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- ! Einfache Buch- ! Buchführungs-
! führungsarbeiten ! arbeiten
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- ! Grundkenntnisse der ! Arbeiten in der Lohn-
! Lohn- und Gehalts- ! und Gehalts-
! verrechnung ! verrechnung
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- ! Einfache statistische! Einfache statistische
! Arbeiten ! Arbeiten
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- ! - ! Einfache
! ! Kalkulationsarbeiten
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- ! Zahlungs- und Kreditverkehr
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Verwaltungsarbeiten bei der Materialverwaltung
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Ablagetätigkeiten ! Ablagetätigkeiten ! -
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Grundkenntnisse im Verkehr mit Bahn, Post und anderen
Verkehrseinrichtungen
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- ! Grundkenntnisse des Versicherungswesens
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- ! Grundkenntnisse des Steuerrechtes
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Handelsrechtes
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Grundkenntnisse des Handhabens von Büromaschinen
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Handhaben und Pflegen der üblichen Arbeitsmittel im Büro
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Grundkenntnisse der betrieblichen Organisation und der
Einsatzmöglichkeit von organisatorischen Hilfsmitteln
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
5 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
9 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
14 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 15%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb in der Büro- und Kontorarbeit kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buchhändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kunsthändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur und Waffen- und Munitionshändler Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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