Anlage 3 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Anlage 3

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz

der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

  1. 1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
  2. 2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;
  3. 3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;
  4. 4. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden;
  5. 5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten der OEL und Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfeorganen der OEl arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und den vorgenannten Personen, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der OEL erhalten hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der OEL in österreichischer Währung abgezogen wird.

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008040

alte Dokumentnummer

N1197415060S

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