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Anlage 2 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anlage 2

Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

  1. 1. Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind
  1. 2. Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212927

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