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Anlage 2 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

Anlage 2

(Verfassungsbestimmung)

I. Kroatisch

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

  1. 1. im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
  1. 2. im politischen Bezirk Güssing:
  1. 3. im politischen Bezirk Mattersburg:
  1. 4. im politischen Bezirk Neusiedl am See:
  1. 5. im politischen Bezirk Oberpullendorf:
  1. 6. im politischen Bezirk Oberwart:

B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften

  1. 1. Bezirksgerichte:
  1. 2. Bezirkshauptmannschaften:

C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland

  1. 1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
  1. a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
  2. b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
  1. und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  1. 2. das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.

D. Verwaltungsbehörden des Bundes

  1. 1. mit Sitz in Wien, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst;
  2. 2. das Eichamt Graz, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.

II. Slowenisch

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

  1. 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
  1. 2. im politischen Bezirk Villach Land:
  1. 3. im politischen Bezirk Völkermarkt:
  1. 4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:
  1. a) Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:
  1. b) St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:

B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften

  1. 1. Bezirksgerichte:
  1. 2. Bezirkshauptmannschaften:

C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten

  1. 1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
  1. a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
  2. b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
  1. und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  1. 2. das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.

D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien

III. Ungarisch

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

  1. 1. im politischen Bezirk Oberpullendorf:
  1. 2. im politischen Bezirk Oberwart:

B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften

  1. 1. Bezirksgerichte:
  1. 2. Bezirkshauptmannschaften:

C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland

  1. 1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
  1. a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
  2. b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
  1. und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  1. 2. das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.

D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40130398

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