Anlage 2
Anlage
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ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN
ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER
STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR
UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 6 des Anhanges zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (zu Artikel 29 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 2 nicht angewendet, derzufolge die Straßenmarkierungen weiß sein müssen.
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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