Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
1. Verfahren zur Tötung von Tieren
Tötungsmethoden | |||||||||
Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten |
Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) |
Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig |
Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig |
Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig |
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig |
Anmerkungen:
- (1)Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.(2)Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.(3)Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.(4)Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.(5)Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.(6)Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.(7)Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.(8)Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.(9)Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.(10)Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.(11)Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.(12)Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.(13)Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.(14)Darf nur bei Schweinen angewendet werden.(15)Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.(16)Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
- 1.Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder2.Zerstörung des Gehirns oder3.Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder4.Entbluten oder5.Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
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