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Anlage 2: Regeln der Technik1 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).

Anlage 2: Regeln der Technik1

I. Allgemeines

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

  1. ÖVGW-Regeln Gas
  2. ÖNORM
  3. CEN
  4. CENELEC
  5. DIN
  6. ISO
  7. EN

II. Gasbeschaffenheit – Gasqualität

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.

III. Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet und anwendbare Brennwerte

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.

Nr.

Allokationskomponente

Netzbilanz Fernleitung

Netzbilanz

Verteilernetz

Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)

1

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- & Verteilernetze)

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

2

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

3

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

4

Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

5

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ

gemessen

gemessen

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)

6

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP

gemessen (mittels SLP)

gemessen

(mittels SLP)

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF

7

Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt

8

Gemessener Eigenverbrauch

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)

9

Ungemessener Eigenverbrauch

berechnet

berechnet

Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet

10

Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages.

-

berechnet

Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

     

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Der MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen mengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens zum Ende der Clearingfrist gemäß Clearingkalender.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.

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1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Schlagworte

Einspeisung, Fernleitungsnetz

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40255693

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