Anlage 2
Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen
- 1.Ökologische Angaben:
- 1.1 Ort
- 1.2 Geographische Verhältnisse
- Länge
- Breite
- Höhe
- Exposition und Hangneigung
- 1.3 Klimatische Verhältnisse
- 1.4 Bodenart
- 2.1 bei Kelter- und Tafeltraubensorten
- 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen
- mindestens 3 Ertragsjahre
- mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
- das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen
- 2.2 bei Unterlagssorten
- 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten
- 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung
- 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
- das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen
- 2.3 Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität
- 10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4
- mindestens ein Ertragsjahr
- ein Standort
Schlagworte
Keltertraubensorte
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR12139831
alte Dokumentnummer
N8199657820J
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