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Anlage 2 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Anlage 2

(zu § 10a)

Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010

Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit:

120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.

Zielwert für den Schutz der Vegetation:

AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre.

Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten zu berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m3 als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m3 unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041789

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