Anlage 2
Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder
an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden
Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 80
Erste Hilfe und Unfallverhütung .......................... 10
Hygiene .................................................. 10
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen .......... 10
Praktische Exkursion ..................................... 20
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat
mindestens 130 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002472
Dokumentnummer
NOR40038877
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