Anlage 2 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Anlage 2

— ANHANG B

Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149677

alte Dokumentnummer

N9198511172X

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