Anlage 2 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Anlage 2

Anlage 2

Gefahrenrelevante Eigenschaften

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1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR

(Europäisches Übereinkommen über die

internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr.

522/1973 idF BGBl. III Nr. 41/1997)

zuzuordnen wären.

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2. brandfördernd (H2) Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR

zuzuordnen wären.

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3. leicht entzündbar Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:

(H3-A) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter

21 ºC .

- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit

den Buchstaben F, TF oder TFC zu

kennzeichnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR

zuzuordnen wären.

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4. entzündbar (H3-B) Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:

- flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter

55 ºC .

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5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R41 als reizend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R36, R37 oder R38 als reizend zu

kennzeichnenden Stoffen enthalten.

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6. gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:

schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als gesundheitsschädlich eingestuften

Stoffen enthalten.

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7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als sehr giftig eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als giftig eingestuften Stoffen

enthalten.

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8. krebserzeugend Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:

(H7) - Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als krebserzeugend (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

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9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

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10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:

- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall

gemäß ÖNORM S 2104 (ausgegeben am

1. Februar 1999).

- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und

weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften

meldepflichtigen Erregern behaftet ist.

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11. teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als fruchtschädigend (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

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12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

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13. Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4

die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden

Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:

Wasser, Luft oder  S 2 - freisetzbar 10 000 mg/kg TM

einer Säure ein CN hoch - freisetzbar 1 000 mg/kg TM

giftiges oder

sehr giftiges Gas

abscheiden (H12)

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14. Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen

die nach einer die folgenden Grenzwerte übersteigt:

Beseitigung auf

irgendeine Art I. Gehalte, anorganisch

die Entstehung (Königswasserauszug):

eines anderen Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.

Stoffes bewirken 3 000 mg/kg TM *1)

können, zB ein Arsen *2), *3) 5 000 mg/kg

Auslaugprodukt, Blei *2), *3) 10 000 mg/kg TM

das eine der oben Cadmium *2), *3) 5 000 mg/kg TM

genannten

Eigenschaften

aufweist (H 13)

II. Gehalte, organisch:

PAK 100 mg/kg TM

PCB 100 mg/kg TM

PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM *4)

POX 1 000 mg/kg TM

Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM *5)

BTX 500 mg/kg TM

Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM

- Abfälle, deren Eluat die folgenden

Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie

- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die

folgenden Grenzwerte gemäß III. B

überschreiten:

III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte

Parameter

Abdampf-

rück-

stand 100 000 mg/kg TM 30 000 mg/l

pH-Wert 6-13 2-11,5

Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l

Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l

Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l

Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Bor 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l

Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Chrom ges. 300 mg/kg TM 30 mg/l

Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l

Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l

Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l

Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l

Quecksilber 0.5 mg/kg TM 0,05 mg/l

Selen und

Tellur

als Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l

Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l

Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l

Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l

Zink 1000 mg/kg TM 100 mg/l

Zinn 1000 mg/kg TM 100 mg/l

Cyanid

gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l

Cyanid

leicht

frei-

setzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l

 S 2 - 200 mg/kg TM 20 mg/l

F hoch - 500 mg/kg TM 50 mg/l

NH4+ 10 000 mg/kg TM 1 000 mg/l

NO2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Summe KW 1 000 mg/kg TM *6),

(Kohlen- *7) 100 mg/l

wasser- bzw. 50 mg/kg

stoffe) TM *6), *7) -

PAK 0,5 mg/kg TM *7) 0,05 mg/l

AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l

Phenole

(als

Index) 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

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15. ökotoxisch (H14) Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:

- FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone

- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9,

Ziffer 11 und 12 ADR.

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*1) gilt für verfestigte Abfälle mit schwerlöslichen sulfidischen

Verbindungen

*2) gilt nicht für verglaste Abfälle

*3) gilt nicht für beständige Legierungen

*4) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 324/1997

*5) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

*6) für Abfälle der SN 31423, 31424, 54502, 54503 und 54504 gilt der Wert von 50 mg/kg TM

*7) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008339

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