Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
Bezeichnung | Verwendungsbedingungen | Rückstandshöchstwerte |
Hexan 1) 2) | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden | |
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
Methylacetat | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | |
Ethylmethylketon 2) | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | |
Dichlormethan | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
Methanol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
Propan-2-ol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3) | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | |
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1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.
4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010916
Dokumentnummer
NOR40208325
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