Anlage 2
Anlage B
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Besondere Risiken (§ 9 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes)
- 1. Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
- 2. Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
- 3. Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
- a) 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme
- b) 12,8 Millionen ECU Nettoumsatz
- c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.
- Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 HGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.
Schlagworte
Transportrisiko, Kreditrisiko
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10003123
Dokumentnummer
NOR12036581
alte Dokumentnummer
N2199325979J
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