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Anlage 2 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Anlage 2

— ANLAGE B

(Schiedsverfahren)

  1. 1. Zur Entscheidung jeder in Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Schiedsgericht gebildet.
  2. 2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.
  3. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Soweit Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien zu der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren erfordern, beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten von der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.
  4. 4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
  5. 5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
  6. 6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027356

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