Anlage 2
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Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Wirkungen des Stromes auf den Menschen,
Erste Hilfe bei Elektrounfällen ............................. 2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter,
Erder, Schrittspannung ...................................... 1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich .......................................... 1
Messung und Prüfung von Erdern ................................ 2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter ...................................... 2
Das Elektrotechnikgesetz, die ÖVE-Vorschriften,
Nationale und Internationale elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über
die Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften), Normen, Vorschriften
über Unfallverhütung und Arbeitsschutz ...................... 3
Das elektrotechnische Prüfwesen ............................... 1
Die Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................... 5
Die Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .......... 2
Die Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen ............ 1
Die Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannung, Schutztrennung,
Schutzisolierung, Schutzerdung, Nullung,
Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur
von Geräten) ................................................ 6
Praktische Übungen (Erdungsmessungen,
Bestimmung des spez. Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ............................... 8
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073243
alte Dokumentnummer
N5198210154S
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