Anlage 2 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Anlage 2

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Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des Stromes auf den Menschen,

Erste Hilfe bei Elektrounfällen ............................. 2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter,

Erder, Schrittspannung ...................................... 1

Fehlerspannung und Berührungsspannung,

Potentialausgleich .......................................... 1

Messung und Prüfung von Erdern ................................ 2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,

Leitungsschutzschalter ...................................... 2

Das Elektrotechnikgesetz, die ÖVE-Vorschriften,

Nationale und Internationale elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über

die Normalisierung und Typisierung

(SNT-Vorschriften), Normen, Vorschriften

über Unfallverhütung und Arbeitsschutz ...................... 3

Das elektrotechnische Prüfwesen ............................... 1

Die Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen

(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................... 5

Die Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .......... 2

Die Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen ............ 1

Die Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen

(Schutzkleinspannung, Schutztrennung,

Schutzisolierung, Schutzerdung, Nullung,

Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung

Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur

von Geräten) ................................................ 6

Praktische Übungen (Erdungsmessungen,

Bestimmung des spez. Erdungswiderstandes,

Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der

FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,

Isolationswiderstandsmessung) ............................... 8

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073243

alte Dokumentnummer

N5198210154S

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