Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
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Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Anatomie .......................................... 20
Histologie ........................................ 20
Somatologie ....................................... 20
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ... 20
Apparative Anwendungen ............................ 20
Erste Hilfe ....................................... 10
Praktische Exkursionen an physikalischen
Abteilungen in Krankenanstalten ................... 20
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079460
alte Dokumentnummer
N5199317153L
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