Anlage 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage 2

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Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Anatomie .......................................... 20

Histologie ........................................ 20

Somatologie ....................................... 20

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ... 20

Apparative Anwendungen ............................ 20

Erste Hilfe ....................................... 10

Praktische Exkursionen an physikalischen

Abteilungen in Krankenanstalten ................... 20

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079460

alte Dokumentnummer

N5199317153L

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