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Anlage 2 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Anlage 2

Anlage 2
(zu §§ 26, 27 und 44)

Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstände zu

  1. A: Straßen und sonstigen Verkehrswegen (wie Pisten, Wasserwegen, Gleisanlagen, Seilbahntrassen), ausgenommen sind betriebsinterne Verkehrswege,
  2. B: Gebäuden und Einrichtungen, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten (wie Wohnhäuser, Bürogebäude), sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Stromleitungen), und
  3. C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3,1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg

Mindestabstände (S) in Meter (gerundet) zu

 

A

B

C

 

S=7L1/3

S=18L1/3

S=35L1/3

100

30

85

160

200

40

105

205

500

55

145

280

1000

70

180

350

2000

90

225

440

5000

120

305

600

10 000

150

390

755

    

Für Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.

Schlagworte

Einkaufszentrum, Freizeitzentrum

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135460

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