Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1984

Anlage 2

Anlage 2

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zu Artikel I

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf

Sattler und Riemer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Messen, Einteilen

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Kantenabziehen, Putzen, Reifeln ! Kantenabziehen und

! Reifeln auch mit

! Maschine

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-- ! Schiften

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Schaben und Aufrauhen des Leders ! --

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Kleben ! Kleben und

! Kaschieren

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Nieten, Nageln ! Anbringen und Nieten

! von Beschlägen und

! Zierbeschlägen

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Zurichten von ! -- ! --

Nähfäden ! !

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Handnähen mit Nähfäden

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-- ! Vorzeichnen, Anzeichnen

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-- ! Zuschneiden von ! Zuschneiden

! einfachen Teilen !

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Lochen ! Stanzen, Pressen

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-- ! Maschinennähen

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-- ! Zurichten von Nähriemen

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-- ! Handnähen mit Nähriemen

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-- ! Handnähen von Ziernähten

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-- ! -- ! Anfertigen von

! ! Arbeitsmustern

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-- ! Handschärfen

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-- ! -- ! Maschinschärfen

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-- ! -- ! Kedern

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-- ! -- ! Einschlagen und

-- ! -- ! Einfassen

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-- ! -- ! Polstern und Füllen

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-- ! -- ! Loschen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag

ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person ................. 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling

ab der 103. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006783

Dokumentnummer

NOR12073974

alte Dokumentnummer

N51984176910

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