Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1984

Anlage 2

Anlage 2

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen !Lesen von Zeichnungen

Zeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen einfacher !Herstellen von mehr- !Herstellen von kom-

Formen und Kerne !teiligen Formen, Form-!plizierten Formen,

!behelfen und schwie- !Kernen und Kern-

!rigen Kernen !stücken

----------------------!---------------------------------------------

Anschnitt- und Stei- !Anschnitt- und Steigertechnik, Form- und

gertechnik, Form- und !Kernentlüftung

Kernentlüftung bei !

einfachen Gußteilen !

----------------------!---------------------------------------------

Auftragen von Form- ! - ! -

und Kernüberzügen ! !

--------------------------------------------------------------------

Formen, Ausbessern und Zusammenbauen der Form

--------------------------------------------------------------------

- !Anwenden von Behelfen zur Erreichung einer

!gelenkten Erstarrung

--------------------------------------------------------------------

Kerneinlegen und Gieß-!Kerneinlegen und Gießfertigmachen von Formen

fertigmachen von ein- !

fachen Formen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Beschweren, Verklammern, Verschrauben

----------------------!---------------------------------------------

- !Gießen

----------------------!---------------------------------------------

Ausleeren von Formen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse von !Kenntnis der formtechnischen Ausführungen von

Modelleinrichtungen !Modelleinrichtungen und über den Einsatz ver-

!schiedener Modellwerkstoffe

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis des Trocknens von Formen und Kernen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Kenntnis über den

! !Einbau von Kühlkörpern

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis über das ! - ! -

Putzen von Gußstücken ! !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis über Entstehung, Verhütung und Behebung von Gußfehlern

--------------------------------------------------------------------

- !Grundkenntnisse der ! -

!Schmelz- und Legie- !

!rungstechnik !

--------------------------------------------------------------------

- ! - !Grundkenntnisse der

! !praktischen Prüfung

! !von Werk- und Hilfs-

! !stoffen

--------------------------------------------------------------------

- ! - !Grundkenntnisse der

! !Gußkontrolle

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person..............2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig ausgebildete

Person........................................1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Metall- und Eisengießer, vgl. auch BGBl. Nr. 696/1974, Anlage 9

Schlagworte

Werkstoff, Metallgießer, Anschnitttechnik, Formenlüftung, Formüberzug, Schmelztechnik

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR12073973

alte Dokumentnummer

N51984176880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)