Anlage 2
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Chemischputzer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben der Materialien und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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- !Kenntnis der Wirkungsweise der Reinigungs-
!anlagen
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Reinigungsanlagen
und Arbeitsgeräte
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Beurteilen des Verschmutzungsgrades und ! -
Sortieren der Ware !
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Fleckerkennen !Fleckerkennen und
!Einsatz von Detachur-
!mittel
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- !Grundbehandlung in den verschiedenen
!Reinigungsanlagen (A, P, F), Steuerung der
!Reinigungsanlagen
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- ! - !Programmieren der
! !Reinigungsanlagen
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- !Einsatz von Reinigungsverstärkern
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Chemisch Feucht- !Chemisch Feuchtreinigen, Bleichen,
reinigen !Appretieren, Imprägnieren, flammhemmend
!ausrüsten
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Dämpfen, Bügeln der anfallenden Textilien
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- ! - !Reinigen von Kunst-
! !stoffartikeln (zB
! !Alcantara)
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- ! Reinigen von Polstermöbeln
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- ! - !Reinigen von Teppichen
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- !Erkennen der bei der Reinigung auftretenden
!Fehler
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- ! - !Beheben der bei der
! !Reinigung auftretenden
! !Fehler am Warengut
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- !Reinigungsgut annehmen, Kundenberatung
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- ! - !Kenntnis des Fahrzeug-
! !innenreinigens (Sitze
! !und Tapezierung)
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Kenntnis der Pflege- ! - ! -
kennzeichnung ! !
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- !Kenntnis von Fehlerquellen an den
!maschinellen Anlagen
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Kenntnis der Ware in Hinblick auf das Verhalten der Fasern,
Färbungen und Drucke sowie der Applikationen bei der Reinigung unter
Bedachtnahme auf die schonungsvollste Reinigungsart
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Kenntnis der ! - ! -
Chemikalien für die ! !
Vor- und Nachdetachur ! !
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- !Handhaben der Chemikalien bei der Vor- und
!Nachdetachur
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Kenntnis der Gefahren der in der Chemischreinigung angewendeten
Chemikalien
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- ! - !Kenntnis der ein-
! !schlägigen Vor-
! !schriften zur Wahrung
! !des Umweltschutzes
! !(zB Emmissionswerte,
! !Kanaleinmündungsbe-
! !stimmungen,
! !Abluftwerte)
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
3- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
ab 11 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen
auf je weitere 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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