Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Betriebsschlosser
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! - ! -
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Stempeln ! - ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
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- ! Schaben ! Schaben und ! -
! ! Tuschieren !
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Meißeln ! - ! - ! -
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- ! Trennen ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! Bohren ! -
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Senken ! Senken ! - ! -
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- ! Reiben ! Reiben ! Reiben
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Passen ! Passen ! Passen ! Passen
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Nieten ! - ! - ! -
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Gewindeschneiden! Gewindeschnei- ! Gewindeschneiden! Gewinde-
von Hand ! den von Hand ! mit Maschine ! schneiden mit
! und mit ! ! Maschine
! Maschine ! !
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Richten und ! Richten und ! Richten und ! -
Biegen ! Biegen ! Biegen !
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- ! Treiben ! Treiben ! -
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Schneiden mit ! Schneiden mit ! Schneiden mit ! -
Schere ! Schere ! Schere !
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- ! Einfaches ! Schmieden ! Schmieden
! Schmieden ! !
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- ! Härten ! Härten ! -
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- ! Kleben ! Kleben ! Kleben
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- ! Gasschmelz- ! Gasschmelz- ! Gasschmelz-
! schweißen ! schweißen in ! schweißen in
! ! Zwangslage ! Zwangslage
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Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -
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- ! Hartlöten ! Hartlöten ! -
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- ! Brennschneiden ! Brennschneiden ! -
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- ! Elektro- ! Elektroschweißen! Elektroschweis-
! schweißen ! in Zwangslage ! sen in Zwangs-
! ! ! lage
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Einfaches Warm- ! Warmbehandeln ! Warmbehandeln ! -
behandeln ! ! !
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- ! Einfaches ! Drehen ! Drehen
! Längs- und ! !
! Plandrehen ! !
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- ! Federnwickeln ! - ! -
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- ! Einfaches ! Fräsen auch mit ! Fräsen auch mit
! Fräsen ! Teilapparat ! Teilapparat
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Schärfen ein- ! Schleifen und ! Schleifen ! Schleifen
facher Werkzeuge! Schärfen ! !
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- ! Einschleifen ! Einschleifen von! Einschleifen
! von Dichtungs- ! Dichtungsflächen! von Dichtungs-
! flächen ! ! flächen
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Rohre biegen ! Rohre biegen ! Rohre biegen, ! Rohre biegen,
! und verlegen ! verlegen und ! verlegen und
! ! verbinden ! verbinden
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- ! Anfertigen ein-! Anfertigen von ! Anfertigen von
! facher Ersatz- ! Ersatzteilen ! Ersatzteilen
! teile ! !
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- ! Aus- und Ein- ! Aus- und Ein- ! Aus- und Ein-
! bauen von ! bauen von Ma- ! bauen von Ma-
! Maschinen- ! schinenelementen! schinen-
! elementen ! und Armaturen ! elementen und
! ! ! Armaturen
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Aufstellen, Ausrichten und Befestigen von Maschinen, Apparaten und
Geräten
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- ! Erstatten einer! Erstatten einer ! Erstatten einer
! Befundmeldung ! Befundmeldung ! Befundmeldung
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- ! Feststellen und Beheben von Störungen an
! Maschinen, Apparaten und Geräten
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Lesen von ein- ! Lesen von ! Lesen von ! Lesen von
fachen Fertig- ! Fertigungs- ! Fertigungs- ! Fertigungs-
ungszeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen
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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! einschlägigen ! einschlägigen ! einschlägigen
! Skizzen ! Skizzen ! Skizzen
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Anwenden der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosionen
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- ! - ! Kenntnis der Funktion der
! ! Pneumatik und der Hydraulik
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- ! Grundkenntnisse der Zusammenhänge mit den elektri-
! schen Installationen an Maschinen, Geräten und
! Apparaten
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, Ausbau
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006295
Dokumentnummer
NOR12072458
alte Dokumentnummer
N51979162560
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