Anlage 1zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde. EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1994

Anlage 1
zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde.

FORMBLATT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DES KAPITELS III

(A/B)

FORMBLATT A/B

* Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.

* Das Formblatt und die Anlage sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

* Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufüllen.

* Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1 – 3

B-1040 Brüssel

A. Antrag *1) auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 Absatz 2 des Kapitels II, Protokoll 4 *) zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofes *2) betreffend die Durchführung von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *3).

B. Anmeldung *1) einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 4 (oder 5) des Kapitels II, Protokoll 4 *) zum EÜBG-Abkommen im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens einschließlich einer Anmeldung, mit der ein Widerspruchsverfahren beansprucht wird.

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*) Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte.

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Anmelder/Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung *4) des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters (oder gemeinsamen Vertreters) anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache“) Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das

anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten

Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, zB

Vertriebsverträge mit Händlern.)

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Gegenstand des Antrags oder der Anmeldung (Anworten (Anm.:

(siehe den Ergänzenden Vermerk) richtig: Antworten) Sie

bitte auf die Fragen

mit Ja oder Nein)

Beantragen Sie nur ein Negativattest?

(Wegen der Wirkung eines solchen Antrags

beachten Sie bitte Punkt V Ende des ersten

Absatzes des Ergänzenden Vermerks.) .......... ...................

Beantragen Sie nur ein Negativattest und

melden Sie die Absprache gleichzeitig an,

um eine Freistellung zu erlangen, falls die

EFTA-Überwachungsbehörde kein Negativattest

erteilt? ..................................... ...................

Melden Sie die Absprache nur an, um eine

Freistellung zu erlangen? .................... ...................

Beanspruchen Sie, daß diese Anmeldung in

den Genuß eines Widerspruchverfahrens

gelangt? (Beachten Sie bitte die

Punkte IV, V, VII und VIII des Ergänzenden

Vermerks sowie Anhang Nr. 2). Falls Sie mit

Ja antworten, geben Sie bitte den Artikel

und die Nummer der Verordnung (siehe

Anhang XIV des EWR-Abkommens) an, auf die

Sie sich beziehen ............................ ...................

Wären Sie mit einem einfachen

Verwaltungsschreiben (sog. „Comfort

Letter“ ) einverstanden? (siehe den

Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende) ..... ...................

---------------------------------------------------------------------

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten

... SEITEN DER ANHäNGE GEMACHTEN ANGABEN NACH BESTEM WISSEN UND

Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede

Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche

Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt

sowie daß jede Meinungsäußerung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a

des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen

(siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: .........................

Unterschriften:......................... ........................

......................... ........................

......................... ........................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

---------------------------------------------------------------------

*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

FORMBLATT A/B ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der

EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Freistellung

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der

Anlage zum Formblatt A/B

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der

Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zu diesem Abkommen und der

Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des

EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten,

Anschriften der EG-Kommission und der

EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der

EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen

Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche

Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und

wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde *5) oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission (Anhang 3 enthält eine Aufstellung der in der EG sowie in EFTA-Ländern bestehenden Büros) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht *6).

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit – sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind –, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest“ und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in der Verordnung des Rates Nr. 17 geregelt (Fundstellenhinweise zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten *7) abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind). Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten“ und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind in Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12. September 1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft *8). Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

III. Negativattest

Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. (In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz von Punkt V und auf das Verzeichnis im Anhang 2 hingewiesen.) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ... feststellen ...“. In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Freistellung

Der Zweck der nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 verboten wäre. (Die Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt; bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

In Anhang XIV des EWR-Abkommens werden eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen aufgeführt. Einige dieser Verordnungen (siehe das Verzeichnis im Anhang 2) sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen (oder Artikel 1 des Kapitels XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen und nicht gemäß Artikel 53 Absatz 3 freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum der Anmeldung an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und 15 Absätze 5 und 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt A/B ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung mit dem Ziel der Freistellung vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur eine zum Zweck der Freistellung vorgenommene Anmeldung den in Artikel 15 Absatz 5 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen vorgesehenen Schutz gegen Geldbußen bewirkt.

Um gültig zu sein, müssen gemäß Artikel 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen die Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Anträge mit dem Ziel einer Freistellung sowie die Anmeldungen mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens betreffend Artikel 53 Absatz 1 auf dem Formblatt A/B eingereicht werden. Unternehmen, die ein Negativattest für ihr Verhalten in bezug auf eine mögliche beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 54 beantragen, brauchen das Formblatt A/B nicht zu verwenden (siehe Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Es wird jedoch dringend empfohlen, alle unter Punkt X genannten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält.

Anträge und Anmeldungen, die auf dem Formblatt A/B der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam das Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

Bevor Sie das Formblatt ausfüllen, sollten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf den Anhang 2 richten, in dem Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen angeführt sind. Diese wurden erlassen bzw. veröffentlicht, um den Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen selbst ein Urteil darüber zu erlauben, ob ihre Absprachen Zweifelsfragen aufwerfen könnten. Dies gestattet es den Beteiligten, sich und der EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen offensichtlich keine Zweifelsfragen bestehen, den nicht unerheblichen Aufwand zu ersparen, der mit der Einreichung und Prüfung eines Antrags oder einer Anmeldung verbunden ist.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm freizulassen.

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß die der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterbreitenden Angaben „... vollständig sind und den Tatsachen entsprechen“. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung dieses Verfahrens auf der Grundlage der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt und später zusätzliche oder abweichende Tatsachen auftauchen, die in der Anmeldung hätten angegeben werden können oder müssen, so würde der Rechtsvorteil der Freistellung mit rückwirkender Wirkung entfallen. Es hätte auch wenig Sinn, die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage offensichtlich unvollständiger Angaben zu verlangen, denn die EFTA-Überwachungsbehörde müßte in einem solchen Fall entweder die Anmeldung zurückweisen oder Widerspruch gegen die Freistellung erheben, um den Anmeldern Zeit und Gelegenheit zu geben, weitere Angaben zu machen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die bestimmt:

„Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU *9) festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder nach Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen.“

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben“. Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag und die Anmeldung können als ungültig betrachtet werden, wenn sie offensichtlich unvollständig sind oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen (Artikel 11 und 14 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich einer Anmeldung mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchverfahrens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte. Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde Widerspruch erhebt und ihn später auch nicht zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf eine Einzelfreistellung behandelt.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus für dieses Gebiet zuständigen Beamten der EFTA-Staaten zusammensetzt (Artikel 10 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c) und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Die zuständigen Beamten erhalten zuvor ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter“ genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Nach Artikel 122 des EWR-Abkommens, den Artikeln 20 und 21 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und Artikel 9, Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 214 des EG-Vertrags und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 17/62 vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13, 21.2.1962, S 204/62 sind die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 19 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“ (Artikel 19 Absatz 3).

Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse“ gekennzeichnet sein sollte. In der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage“ oder „Siehe auch zweite Anlage“ stehen. In der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die entsprechenden Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 wird die EFTA-Überwachungsbehörde die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzuführen. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefüllten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt.

1. Kurze Beschreibung

2. Markt

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

  1. mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,
  2. über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,
  3. in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder
  4. das Recht zur Geschäftsführung hat.
  1. Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;
  2. kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns *10) einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;
  3. Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen“).

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat *11) und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

Zur Berechnung des Umsatzes im Bank- und Versicherungswesen siehe Artikel 3, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen.

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, in den EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend:

  1. die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,
  2. die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Waren oder den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen,
  3. die technische Entwicklung oder die Investitionen,
  4. die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,
  5. den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,
  6. die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Waren oder Dienstleistungen,
  7. das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen.

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten *12) der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest:

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

  1. einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder
  2. einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind (falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es von besonderer Bedeutung, daß Sie die Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind) und 6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7. Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, die die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache oder Verhaltensweise betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85 UND 86 DES EG-VERTRAGES

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

1. Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

  1. a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
  2. b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
  3. c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
  4. d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  5. e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

  1. - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
  2. - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
  3. - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
  1. die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
  1. a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
  2. b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  2. b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
  3. c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  4. d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS

  1. 1. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:
  1. a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
  2. b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
  3. c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.
  1. 2. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
  2. 3. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
  3. 4. Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN

Artikel 2

„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt:

  1. a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;
  2. b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

  1. a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;
  2. b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

1. Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

  1. durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und
  2. die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

3. Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

1. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.

2. Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

3. Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES

1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

  1. a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
  2. b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
  3. c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
  4. d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  5. e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

  1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
  2. Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
  3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, a) die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
  1. a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
  2. b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  2. b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
  3. c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  4. d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Anhang 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN *)

Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Allgemeine Verfahrensregeln zu den Artikeln 53 und 54 des EWR-Vertrages“ *13)

Kapitel III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen“ *14)

Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Übergangs- und sonstige Regeln“ *15).

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*) Zu den Verfahrensregeln der EG-Kommission siehe Artikel 3 von Protokoll 21 zum EÜBG-Abkommen und die unten in Fußnoten 9 bis 11 genannten Verordnungen.

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON

VEREINBARUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *16).

Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L. 173 vom 30.6.1983, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *12).

Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16.8.1984, S 15) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S 16) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *17).

Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1988, S 46) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 6 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31.12.1992, S 7) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH *)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen angeführten Rechtsakten (Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Änderung der Bekanntmachung zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakten (Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dem in Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EWG) Nr. 123/85) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin wird festgestellt, daß nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde die meisten derartigen Vereinbarungen nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin werden die Formen der Zusammenarbeit in der Marktforschung, der Buchhaltung, FuE, bei der Nutzung von Produktionsanlagen sowie von Lager- und Transporteinrichtungen, bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften, im Verkauf bzw. Kunden- und Reparaturdienst sowie bei der Werbung und Qualitätskennzeichnung angeführt, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeug-Zwischenhändlern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren jährlicher gemeinsamer Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S 2)

Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.

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*) Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Punkt 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben).

Anhang 3

LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN

Die EG-Mitgliedstaaten sind:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind:

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.

ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Rue de la Loi 200

B-1049 Bruxelles

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1 – 3

B-1040 Bruxelles

VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft:

BELGIEN Corso magenta 59

Rue Archimede 73 I-20123 Milano

B-1040 Bruxelles Tel. +39.2.480 15 05

Tel. +32.2.299 1111

LUXEMBURG

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Batiment Jean Monnet

Zitelmannstrasse 22 Rue Alicide De Gasperi

D-5300 Bonn L-2929 Luxembourg

Tel. +49.228.53 00 90 Tel. +352.430 11

Kurfürstendamm 102 NIEDERLANDE

D-1000 Berlin 31 Postbus 30465

Tel. +49.30.896 09 30 NL-2500 GL Den Haag

Tel. +33.70.346 93 26

DÄNEMARK

Hojbrohus PORTUGAL

Ostegade 61 Centro Europeu Jean Monnet

Postbos 144 Largo Jean Monnet 1 – 10 Grad

DK-1004 Kobenhavn K P-1200 Lisboa

Tel. +45.33 14 41 40 Tel. +44.71.973 19 92

FRANKREICH SPANIEN

288 Bld. St. Germain Calle de Serrano 41

F-75007 Paris 5a Planta

Tel. +33.1.40 63 38 00 E-2801 Madrid

Tel. +34.1.435 17 00

CMCI/Bureau 320

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*1) Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen.

*2) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.

*3) Nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt.

*4) ZB: „Kraftfahrzeughersteller“, „Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche“, „Konglomerater Konzern“.

*5) Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion“ genannt.

*6) Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.)

*7) Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3.

*8) Für die Definition des Begriffs „Umsatz“ im diesem Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.

*9) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird tägliche im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.

*10) ZB „Kraftfahrzeughersteller“, „Dienstleistungsunternehmen

der Computer-Branche“, „Konglomerater Konzern“.

*11) Siehe Verzeichnis im Anhang 3.

*12) Siehe Verzeichnis im Anhang 3.

*13) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S 204); siehe auch Ziffer 3, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.

*14) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission vom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen) (ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S 1118); siehe auch Ziffer 4, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.

*15) Entspricht Artikel 5 ff. von Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikeln 5 und 7 der (obengenannten) Verordnung Nr. 17/62 des Rates.

*16) Siehe auch die weiter unten angegebenen Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission.

*17) Siehe auch die weiter unten angegebene Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12086571

alte Dokumentnummer

N5199547578J

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