Anlage 1
Erlass des Justizministeriums vom 31. October 1887, Z 9172.
An alle Notariatskammern.
Das Justizministerium findet den Vorgang bei der Bewerbung um Notarstellen, bei der Qualificirung der Bewerber und bei Erstattung der Besetzungsvorschläge für Notarstellen, soweit nicht schon die Notariatsordnung Bestimmungen hierüber enthält, für die Zukunft in folgender Weise zu regeln:
Wenn der Fall der Besetzung einer erledigten Notarstelle eintritt, hat der Präsident der Notariatskammer dafür zu sorgen, dass die Bekanntmachung des Concurses ohne Verzug durch die dreimalige Einschaltung der Concursausschreibung in die amtliche Landeszeitung veranlasst werde.
Die Bewerbungsfrist ist auf vierzehn Tage von der dritten Einschaltung der Concursausschreibung in der amtlichen Landeszeitung in der Art zu bestimmen, dass das Ende dieser Frist mit einem Kalendertage bezeichnet wird. Bei Ansetzung dieses Tages ist auf die Zeit Rücksicht zu nehmen, welche bis zur dreimaligen Veröffentlichung der Concursausschreibung in der amtlichen Landeszeitung voraussichtlich verstreichen wird.
Für jede Notarstelle, für welche ein Concurs ausgeschrieben wird, ist ein abgesondertes Competenzgesuch zu überreichen.
Jedem Competenzgesuche ist nebst den erforderlichen Belegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift auch eine Qualificationstabelle nach dem Formulare I *1) (Anm.: Formular nicht darstellbar) beizuschliessen. Die ersten fünf Rubriken derselben sind von dem Bewerber selbst auszufüllen; bei der Berechnung der Dauer des praktischen Justizdienstes ist der Kalendertag, mit welchem laut Concurses die Bewerbungsfrist endet, als Endtermin anzusetzen.
Bei Bewerbern aus dem Stande der Notare und Notariatscandidaten hat die Notariatskammer, welcher sie unterstehen, die Richtigkeit der Eintragungen zu prüfen, die allenfalls erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen und das Qualificationsgutachten in den Rubriken VI und VII mit der bestimmten Bezeichnung abzugeben, ob die Fähigkeiten und Verwendung des Bewerbers hinreichend, gut, sehr gut oder ausgezeichnet seien.
Wird der Besetzungsvorschlag nicht von der Notariatskammer erstattet, welcher der Bewerber untersteht, und daher das Competenzgesuch an die zur Erstattung des Vorschlages berufene Notariatskammer übermittelt, und ist es wegen Dringlichkeit nicht thunlich, dass die Notariatskammer selbst das Qualificationsgutachten abgebe, so hat der Präsident der Notariatskammer es zwar abzugeben, aber in der nächsten Sitzung der Notariatskammer zur Kenntnis zu bringen.
Die beschlossene eventuell genehmigte Qualification eines Notariatscandidaten ist unter Angabe des Tages und der Veranlassung der Qualificirung in das im §. 118 N. O. vorgeschriebene Verzeichnis der Notariatscandidaten einzutragen.
In der Qualificationstabelle ist stets ersichtlich zu machen, ob die Qualification auf Grund eines Beschlusses der Notariatskammer oder aber bloss von dem Präsideten der Notariatskammer erfolgte.
Vorausgegangene Disciplinarverhandlungen, Wahrnehmungen über das Benehmen des Bewerbers, sowie sonstige Umstände, welche auf die Bewerbung des Candidaten von Einfluss sein können (§§. 118, 153, 154, 155 N. O.), sind in der Rubrik VIII zu verzeichnen und im Vorschlage zu erörtern.
Bei Bewerbern aus dem Beamtenstande steht die Prüfung der Eintragungen in den ersten fünf Rubriken und die Ausfüllung der übrigen Rubriken dem Vorsteher der Behörde zu, welcher der Bewerber angehört.
Die Notariatskammer hat jedem Besetzungsvorschlage, welchen sie an den Gerichtshof erster Instanz leitet, eine nach dem Formulare II *1) (Anm.: Formular nicht darstellbar) verfasste Uebersichtstabelle beizulegen, in welcher sämmtliche Bewerber in folgender Ordnung aufzuführen sind:
- 1. Die Notare in der Reihenfolge ihrer Ernennung zum Notar,
- 2. die Notariatscandidaten,
- 3. die Rechtsanwälte,
- 4. die Rechtsanwaltsanwärter,
- 5. die Bewerber aus dem Stande der Staatsbeamten,
- 6. allfällige andere Bewerber.
Die unter 2-5 erwähnten Bewerber sind in der betreffenden Kategorie nach der Dauer des praktischen Justizdienstes zu reihen, bei deren Berechnung der Kalendertag, mit welchem die Bewerbungsfrist laut Concurses endet, als Endtermin anzusetzen ist.
In dem Besetzungsvorschlage hat die Notariatskammer auch ersichtlich zu machen, ob derselbe einhellig oder mit Stimmenmehrheit beschlossen worden ist, und im letzteren Falle das Abstimmungsprotokoll oder eine beglaubigte Abschrift desselben beizuschliessen.
Die Notariatskammern werden angewiesen, die Angelegeheiten, welche sich auf die Besetzung von Notarstellen beziehen, möglichst zu beschleunigen.
Die Erlässe des Justizministeriums vom 26. Jänner 1876, Z 14935 ex 1875, vom 19. Jänner 1879, Z 729, vom 26. April 1882, Z 6775, und vom 8. Juni 1883, Z 5610, werden hiemit ausser Wirksamkeit gesetzt.
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*1) Dasselbe befindet sich auf Seite 218 und 219.
Schlagworte
Oktober, Qualifizierung, Konkurs, Konkursausschreibung, Kompetenzgesuch, Qualifizierungstabelle, Notariatskandidat, Qualifikationsgutachten, Qualifikation, Disziplinarverhandlung, Kandidat, Übersichtstabelle
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10001691
Dokumentnummer
NOR40016162
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