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Anlage 1 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

Anlage 1

— zur Förderung des Kombinierten Verkehrs

zu den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 (Förderung des Kombinierten Verkehrs):

Zu Ziffer 1:

Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen des unbegleiteten kombinierten Verkehrs zwischen Österreich und der Slowakei vorzunehmen.

Zu Ziffer 2:

Im Interesse der Unterstützung des Huckepackverkehrs werden die Vertragsparteien:

Zu Ziffer 3:

Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Beide Seiten stellen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.

Zu Artikel 5 (Grenzabfertigung):

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und bis Ende 1998 in die Terminals des Kombinierten Verkehrs zu verlegen.

(2) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge des Kombinierten Verkehrs noch im Jahr 1998 anzuwenden.

Zu Artikel 6 (Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr):

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich in einem flächendeckenden Terminalnetz sowie in den Donauhäfen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Slowakischen Republik kommenden und in die Slowakische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften sowie bei den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Die slowakische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz, sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards, bis spätestens 1999 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen slowakischen Terminalnetzes anstellen bzw. diesbezüglich bereits durchgeführte Untersuchungen der österreichischen Seite in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Dazu werden auch Ausbaumaßnahmen in Bratislava sowie in den Häfen Komárno und Stúrovo getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen. Die slowakische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1998 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für die Republik Österreich und die Slowakische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten. Dabei ist insbesondere auf die im AGTC angeführten Strecken Bedacht zu nehmen, die aus der Polnischen Republik über den Bahngrenzübergang Zwardon-Skalité durch die Slowakische Republik in Richtung Bahngrenzübergang Bratislava-Kittsee führen, Bedacht zu nehmen.

(4) Ebenso vereinbaren die Vertragsparteien ein Ausbaukonzept für die Donau und damit in Verbindung stehende Schiffahrtswasserstraßen auszuarbeiten.

Zu Artikel 8 (Genehmigungsfreie Verkehre) Ziffer 2:

Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

Zu Artikel 12 (Kontingente):

(1) Zur Förderung nachstehender Verbindungen des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien folgendes Belohnungskontingent, wobei

  1. a) für zwei Umläufe 1) auf einer RoLa- oder RoRo-Verbindung eine Belohnungsgenehmigung gutgeschrieben wird,
  2. b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und
  3. c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) oder einen „greener and safe lorry“ [Definition gemäß CEMT-Resolution 95(4)/Final und 96(5)] pro Fahrt im Straßengüterverkehr in einer Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt im Straßengüterverkehr in einer Richtung zwei Kupons benötigt werden.

(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Unternehmern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im kombinierten Verkehr tätig sind.

(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(4) Auf bilateralen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen erfolgt die Ermittlung des Belohnungskontingents auf Grund der auf diesen Strecken von den jeweils nationalen Frächtern durchgeführten Kombiverkehrsfahrten. Auf anderen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen ergibt sich das Ausmaß des Belohnungskontingents für beide Vertragsparteien auf Grund der von slowakischen Frächtern durchgeführten Fahrten.

(5) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die unter Absatz 1 genannten RoLa- und RoRo-Verbindungen im Rahmen der Gemischten Kommission jederzeit durch zusätzliche Verbindungen ergänzt werden können.

(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem Maß am unbegleiteten Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt werden.

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1) Ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt.

Schlagworte

Verkehrsdienstleistung, Terminalgesellschaft, Vorlaufverkehr, RoLa-Verbindung, Sonntags-Fahrverbot, Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029020

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